Ratgeber

Verzugszinsen berechnen nach §288 BGB

Stand: 2026-04-29 Lesezeit: ca. 6 Minuten

Gesetzliche Grundlage §288 BGB

Sobald ein Schuldner in Verzug gerät, schuldet er dem Gläubiger Verzugszinsen — das regelt §288 BGB. Der Zinssatz richtet sich dabei danach, ob es sich um ein Geschäft zwischen Unternehmern (B2B) oder mit einem Verbraucher (B2C) handelt:

VertragstypZinssatz
B2B (§14 BGB — beide Parteien sind Unternehmer)Basiszinssatz + 9 Prozentpunkte
B2C (§13 BGB — Schuldner ist Verbraucher)Basiszinssatz + 5 Prozentpunkte

Der Basiszinssatz §247 BGB

Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu festgesetzt, orientiert am Leitzins der Europäischen Zentralbank. Er kann auch negativ sein — in diesem Fall bildet er die Untergrenze.

Den aktuellen Basiszinssatz findest du immer auf der Website der Deutschen Bundesbank.

Für die Berechnung: Wenn der Basiszinssatz negativ ist, wird er auf 0 % „aufgerundet" für die Zinsberechnung nach §288 BGB — der Aufschlag (9 % oder 5 %) greift aber trotzdem.

Die Formel

Die Verzugszinsen berechnen sich nach folgender Formel:

Verzugszinsen = Forderungsbetrag × Verzugszinssatz × (Verzugstage ÷ 365)

Dabei ist der Verzugszinssatz: Basiszinssatz + 9 % (B2B) bzw. + 5 % (B2C). Die Verzugstage werden ab dem Tag nach Verzugsbeginn bis zum Tag der Zahlung gezählt.

Vollständiges Rechenbeispiel

Angenommen:

Berechnung:

Verzugszinssatz = 1,94 % + 9 % = 10,94 % p.a.
Verzugszinsen = 2.500 € × 10,94 % × (43 ÷ 365)
= 2.500 € × 0,1094 × 0,1178
= 32,25 €

Dazu kommt die Mahnkostenpauschale: 40,00 €

Gesamtforderung: 2.500 € + 32,25 € + 40,00 € = 2.572,25 €

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Mahnkostenpauschale 40 € (§288 Abs. 5 BGB)

Seit 2014 können Gläubiger bei B2B-Forderungen zusätzlich eine pauschale Entschädigung von 40 Euro geltend machen — ohne Nachweis konkreter Mahnkosten. Diese Pauschale gilt einmalig pro Verzugsfall (nicht pro Mahnung) und darf auf etwaige Anwaltskosten angerechnet werden.

Bei Verbrauchern (B2C) gilt diese Pauschale nicht.

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